Teilung
Grundlagen
Ein Grundstück kann in zwei oder mehrere Teile geteilt werden. Von einem Grundstück können ein oder mehrere Trennstücke abgeschrieben und anderen Grundstücken zugeschrieben werden. In den meisten Fällen geht die Teilung von Grundstücken mit einem Kauf, einem Tausch, einer Ersitzung oder einer Enteignung einher, ansonsten wird von einer Teilung im Eigenbesitz gesprochen. Zur Durchführung im Grundbuch bedarf es eines grundbuchsfähigen Vertrages, ausgenommen der Teilung im Eigenbesitz und Teilungen, die nach den Sonderverfahren nach den §§ 15 ff oder §§ 13 ff LiegTeilG durchgeführt werden.
Die Bauparzelle
Im Fall der Schaffung von Bauparzellen ist auf die dem Zweck entsprechende Aufteilung zu achten. Die Zufahrtssituation ist zu berücksichtigen, gegebenenfalls wird die Zufahrt im Entwurf eingezeichnet. Die Anschlüsse für Kanal, Wasser und Strom (u.U. Gas, Telekom, Fernwärme, ..) sind zu überprüfen und werden bei Bedarf in den Teilungsentwurf aufgenommen. Es handelt sich nicht „nur“ um eine rote Linie, sondern um die Schaffung von bleibenden Werten. Wir beraten Sie und zeigen Ihnen die unterschiedlichen Möglichkeiten für die Teilung auf. Auf Basis der Naturaufnahme und der erhobenen Leitungsinformationen werden Entwürfe erstellt, um Ihnen die Entscheidungsfindung zu erleichtern.
Die Teilungsurkunde
Grundlage der Urkunde ist der zuvor akkordierte Entwurf. Rechtliche Basis ist der Grenzkataster und / oder die Festlegung des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes zu den Nachbargrundstücken. Darauf aufbauend wird das Protokoll zur Grenzfestlegung und die Teilungsurkunde als Urkunde öffentlichen Glaubens gemäß den Vorschriften der Bauordnung, des Vermessungsgesetzes und eventuell des Forstgesetzes errichtet.
Einreichung bei den Behörden
Jede Teilungsurkunde bedarf zur grundbücherlichen Durchführung der Bescheinigung durch das Vermessungsamt. Bei einer Teilung im Bauland ist die Bescheinigung durch die Baubehörde notwendig, im Freiland ist eine Bestätigung, dass die Teilung nicht im Bauland erfolgt, vorzulegen. Ist Wald betroffen, muss die forstbehördliche Genehmigung beigebracht werden. Wir reichen die Urkunde bei den zuständigen Behörden ein. Liegen alle notwendigen Bescheide vor, wird von einer grundbuchsfähigen Teilungsurkunde gesprochen.
Die Durchführung der Teilungsurkunde im Grundbuch In der Regel ist die Teilung die Grundlage für eine Eigentumsübertragung. In diesem Fall wird die Teilungsurkunde zusammen mit dem Vertrag vom Vertragsverfasser beim Grundbuch zur Durchführung eingereicht. Die grundbuchsfähige Teilungsurkunde wird von unserer Kanzlei in diesem Fall direkt an den uns genannten Vertragsverfasser übermittelt. Bei einer Teilung im Eigenbesitz findet keine Eigentumsübertragung statt und die Teilung kann durch ein Grundbuchsgesuch beim zuständigen Grundbuch beantragt werden. Bei Straßen- und Weganlagen oder bei Gewässern kann nach Herstellung der Anlage in der Natur die Eigentumsübertragung durch ein vereinfachtes Verfahren (nach den §§ 15 ff LiegTeilG) bei der Vermessungsbehörde beantragt werden. Formlose Vereinbarungen sind ausreichend. Bei geringwertigen Trennstücken, deren Wert geringer als 2000 EUR ist, kann die Teilung gemäß § 13 Lieg-TeilG bei der Vermessungsbehörde beantragt werden. Ein grundbuchsfähiger Vertrag ist dazu nicht notwendig.
Zusammenlegung
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Grenzfeststellung
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Grenzwiederherstellung
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Projektablauf
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